Anfrage zum Schutz von Geduldeten 7. Februar 2020 Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sieht vor, dass Personen, die sich langjährig lediglich mit einer sogenannten Duldung in Deutschland aufhalten, unter bestimmten Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis bekommen können und sollen. Grundlagen bilden die §§25 (5), 25a und 25b AufenthG. Trotz der bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten steigen die Zahlen Geduldeter in NRW weiter an. Für die Betroffenen gehen mit einer Duldung zahlreiche Restriktionen, wie etwa ein erschwerter Zugang zu Ausbildung und Arbeit sowie zu Integrationsangeboten, einher. Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) brachte im Frühjahr dieses Jahres einen sogenannten „Bleiberechtserlass“ heraus, der die Ausländerbehörden zur stärkeren Anwendung des §25b AufenthG anhalten soll. Vor diesem Hintergrund bittet die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Stadtverwaltung Dinslaken um die Beantwortung folgender Fragen: Wie viele Menschen leben aktuell mit Duldung in Dinslaken (bitte nach Aufenthaltsdauer in Jahren angeben)?Wie oft hat die kommunale Ausländerbehörde seit 2017 über die Paragraphen §§25 (5), 25a und 25b AufenthG ehemals Geduldeten ein Bleiberecht erteilt (bitte Anzahl nach §§25 (5), 25a und 25b AufenthG angeben)?Wie schätzt die Ausländerbehörde die bisherigen Zahlen der über §§25 (5), 25a und 25b bewilligten Aufenthaltserlaubnissen ein und welche Faktoren sind dafür ausschlaggebend?Wie viele Angestellte stehen der Ausländerbehörde für die individuelle Prüfung von Aufenthaltserlaubnissen§§25 (5), 25b und 25b AufenthG zur Verfügung?Im Integrationshaushalt des Landes NRW werden für 2020 fünf Mio. € für zusätzliche Personalstellen bei Kommunen und Kreisen zur Verfügung gestellt, um mit insgesamt 200 halben Stellen die kommunalen Ausländerbehörden bei der Umsetzung der §25a und §25b AufenthG zu unterstützen. Hat sich die Stadt bereits diesbezüglich um die Beantragung der Gelder bemüht oder plant sie dies zu tun?